Hat der Eigentümer eines Grundstücks außerhalb eines Verfahrens nach Abschnitt 1 dieses Kapitels einen Anspruch auf Übernahme seines Grundstücks und kommt eine Einigung mit dem Übernahmeverpflichteten nicht zustande, so kann der Eigentümer, soweit gesetzlich keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, einen Antrag auf Entziehung des Eigentums stellen.
Auf das Verfahren sind die Vorschriften des Kapitels 3 und des Abschnitts 1 dieses Kapitels entsprechend anzuwenden.