40

§ 40 EEG NRW

Übernahmeverfahren

1

Hat der Eigentümer eines Grundstücks außerhalb eines Verfahrens nach Abschnitt 1 dieses Teils einen Anspruch auf Übernahme seines Grundstücks und kommt eine Einigung mit dem Übernahmeverpflichteten nicht zustande, so kann der Eigentümer bei der Enteigungsbehörde, in den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 2 bei der zuständigen Behörde, einen Antrag auf Entziehung des Eigentums stellen.

2

Auf das Verfahren sind die Vorschriften des Teils III und des Abschnitts 1 dieses Teils entsprechend anzuwenden.

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EEG NRW

Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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