4

§ 4 VAG

Feststellung der Aufsichtspflicht

1

Dass ein Unternehmen der Aufsicht unterliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde.

2

Die Entscheidung bindet die Verwaltungsbehörden.

3

Eine vor dem 1. April 1931 ergangene Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde steht einer erneuten Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht entgegen.

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VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz

DE Bund
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