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4 StR 646/16
GegenstandStrafverfahren: Strafschärfende Berücksichtigung der Tatausführung bei Annahme von Gesetzeskonkurrenz zwischen gefährlicher und schwerer Körperverletzung
Aktenzeichen
4 StR 646/16
Gericht
BGH 4. Strafsenat
Datum
13. März 2017
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 9. September 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.