4 StR 103/24
4 StR 103/24
Aktenzeichen
4 StR 103/24
Gericht
BGH 4. Strafsenat
Datum
09. April 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. November 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft das Gesamtstrafübel für den Angeklagten nicht in den Blick genommen, das – infolge der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Bielefeld vom 13. März 2023 – aus der obligatorischen Bildung von zwei (Gesamt-)Strafen resultierte (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – 4 StR 398/20 Rn. 11; Beschluss vom 7. Februar 2018 – 1 StR 582/17 Rn. 5 mwN). Der Senat vermag jedoch auszuschließen, dass die Strafkammer ohne diesen Rechtsfehler auf noch mildere Strafen erkannt hätte.

Quentin     

Maatsch     

Scheuß

Momsen-Pflanz     

Marks     

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