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§ 4 SOG M-V

Sachliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden, Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1)
1

Für die Gefahrenabwehr sind die Ordnungsbehörden zuständig, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

2

Zur Gefahrenabwehr gehört auch die Verhütung von Ordnungswidrigkeiten.

(2)
1

Sachlich zuständig ist die örtliche Ordnungsbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

2

Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit auf die Landes-, Kreis- oder Sonderordnungsbehörden übertragen.

(3)
1

Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jedoch jede örtlich zuständige Ordnungsbehörde auch sachlich zuständig.

2

Dies gilt nicht für Sonderordnungsbehörden.

3

Die nach Absatz 2 zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(4)
1

Neben den örtlichen Ordnungsbehörden sind auch die Landes- und Kreisordnungsbehörden, neben den Kreisordnungsbehörden auch die Landesordnungsbehörden für den Erlass von Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständig, wenn sie eine einheitliche Regelung für ihren Bezirk oder für Teile ihres Bezirks für erforderlich halten.

2

Sie können insoweit ihrer Verordnung entgegenstehende oder inhaltsgleiche Vorschriften der nachgeordneten Ordnungsbehörde aufheben.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SOG M-V

Sicherheits- und Ordnungsgesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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