4

§ 4 PStG

Sicherungsregister

(1)

Die Beurkundungen in einem Personenstandsregister sind nach ihrem Abschluss (§ 3 Abs. 2) in einem weiteren elektronischen Register (Sicherungsregister) zu speichern.

(2)
1

Das Sicherungsregister ist wie das Personenstandsregister am Ende des Jahres abzuschließen.

2

Es ist nach Fortführung des Personenstandsregisters zu aktualisieren.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

PStG

Personenstandsgesetz

DE Bund
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