4

§ 4 KWG

Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

1

Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, dass ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt.

2

Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KWG

Kreditwesengesetz

DE Bund
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