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§ 4 KHG LSA

Investitionsprogramm

(1)

Das Investitionsprogramm wird von der zuständigen Behörde aufgestellt und von der Landesregierung beschlossen.

(2)

Das Investitionsprogramm ist dem Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt zuzuleiten; es ist im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KHG LSA

Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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