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§ 4 KAGB

Namensgebung; Fondskategorien

(1)

Die Bezeichnung des Sondervermögens, der Investmentaktiengesellschaft oder der Investmentkommanditgesellschaft darf nicht irreführen.

(2)

Die Bundesanstalt kann über Richtlinien für den Regelfall festlegen, welcher Fondskategorie das Investmentvermögen nach den Anlagebedingungen, insbesondere nach den dort genannten Anlagegrenzen, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag entspricht.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KAGB

Kapitalanlagegesetzbuch

DE Bund
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