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§ 4 HundehV

Mitnahmeverbot

Hunde dürfen nicht

1.

auf Kinderspielplätze,

2.

auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und

3.

in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellen

mitgenommen werden. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

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HundehV

Hundehalterverordnung

BB Brandenburg
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