4

§ 4 HVwVfG

Amtshilfepflicht

(1)

Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

(2)

Amtshilfe liegt nicht vor, wenn

1.

Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;

2.

die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HVwVfG

Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz

HE Hessen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.