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§ 4 HBauO

Bebauung der Grundstücke

(1)
1

Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einem befahrbaren öffentlichen Weg liegt oder wenn das Grundstück einen sonstigen, öffentlich-rechtlich gesicherten Zugang zu einem befahrbaren öffentlichen Weg hat.

2

Der öffentliche Weg und der Zugang zum Grundstück müssen so beschaffen sein, dass die Ver- und Entsorgung, der Einsatz von Rettungs- und Löschgeräten sowie der durch die jeweilige Grundstücksnutzung hervorgerufene Verkehr ohne Schwierigkeiten möglich sind.

3

Für die Bebauung von Grundstücken mit Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 genügt der unmittelbare Zugang von einem nicht befahrbaren öffentlichen Weg oder von einem sonstigen, öffentlich-rechtlich gesicherten Weg von höchstens 75 m Länge; dabei darf jedoch bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen der Gebäudeeingang nicht weiter als 85 m vom befahrbaren öffentlichen Weg oder von einem befahrbaren, öffentlich-rechtlich gesicherten Weg entfernt sein.

(2)

Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass dadurch keine Verhältnisse eintreten können, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen.

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HBauO

Hamburgische Bauordnung

HH Hamburg
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