4

§ 4 GenG

Mindestzahl der Mitglieder

Die Zahl der Mitglieder muss mindestens drei betragen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GenG

Genossenschaftsgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.