4

§ 4 FamFG

Abgabe an ein anderes Gericht

1

Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat.

2

Vor der Abgabe sollen die Beteiligten angehört werden.

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FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

DE Bund
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