4

§ 4 BremSpielhG

Spielerschutz

(1)
1

Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle ist verpflichtet, die Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen.

2

Zu diesem Zweck hat sie oder er

1.

ein Sozialkonzept nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zu entwickeln, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen,

2.

das Personal der Spielhalle vom Spiel auszuschließen und vor dem ersten Einsatz sowie anschließend alle zwei Jahre in der Früherkennung problematischen und pathologischen Spielverhaltens fachkundig schulen zu lassen,

3.

vor Ablauf der ersten drei Monate eines Jahres gegenüber der zuständigen Behörde über die im Vorjahr getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung des Sozialkonzepts anhand des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten Vordrucks zu berichten und Nachweise über die Schulung des Personals zu erbringen.

(2)
1

Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle hat über die Suchtrisiken der von ihr oder ihm angebotenen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit, das Verbot der Teilnahme von Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären.

2

Sie oder er hat Informationsmaterial über die Risiken des übermäßigen Spielens und Informationen zu Angeboten und Kontaktdaten von qualifizierten regionalen Beratungsstellen sichtbar auszulegen sowie auf eine Telefonberatung mit einer einheitlichen Telefonnummer hinzuweisen.

(3)
1

Die Betreiberin oder der Betreiber hat den Spielern vor der Spielteilnahme die spielrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen.

2

Spielrelevante Informationen sind insbesondere

1.

alle Kosten, die mit der Teilnahme veranlasst sind,

2.

die Höhe aller Gewinne,

3.

wann und wo alle Gewinne veröffentlicht werden,

4.

der Prozentsatz der Auszahlungen für Gewinne vom Einsatz (Auszahlungsquote),

5.

Informationen zu den Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten,

6.

das Verfahren nach dem der Gewinner ermittelt wird, insbesondere die Information über den Zufallsmechanismus, der der Generierung der zufallsabhängigen Spielergebnisse zugrunde liegt,

7.

den Namen der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers sowie ihre oder seine Kontaktdaten (Anschrift, E-Mail, Telefon),

8.

die Handelsregisternummer,

9.

wie die Spielerin oder der Spieler Beschwerden vorbringen kann und

10.

das Datum der erteilten Erlaubnis.

(4)

Während der Öffnungszeiten muss ausreichendes Aufsichtspersonal dauerhaft anwesend sein.

(5)

Die Räume einer Spielhalle müssen geeignet sein, das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern, insbesondere muss das Aufsichtspersonal von seinem regelmäßigen Aufenthaltsort aus, auch unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen, alle Spielgeräte einsehen und Spieler beobachten können.

(6)

Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport wird ermächtigt durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen an ein Sozialkonzept nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, über die Anerkennung von Schulungsangeboten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und über die Gestaltung von Räumen nach Absatz 5 zu regeln.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremSpielhG

Bremisches Spielhallengesetz

HB Bremen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.