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§ 4 BbgKostO

Mahngebühr

(1)
1

Für die Mahnung nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg wird eine Mahngebühr erhoben, es sei denn, die Mahnung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung.

2

Die Mahngebühr wird auch bei wiederholter Mahnung nur einmal erhoben.

(2)
1

Die Mahngebühr beträgt 1 Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 100 Euro.

2

Die Mahngebühr wird auf volle Euro aufgerundet.

3

In den Fällen, in denen neben der Mahngebühr bei Eintritt der Voraussetzungen auch Säumniszuschläge erhoben werden, beträgt die Mahngebühr abweichend von Satz 1 5 Euro.

(3)
1

Die Mahngebühr entsteht, sobald das Mahnschreiben zur Post gegeben ist oder eine Person mit seiner Überbringung beauftragt worden ist.

2

Im Fall der Mahnung durch Postnachnahmeauftrag wird die Mahngebühr nur fällig, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner die Nachnahme nicht einlöst.

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BbgKostO

Brandenburgische Kostenordnung

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