Die Landrätinnen und Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständig für:
soweit durch die Nummern 2 bis 10, § 5 Nummer 2 und § 7 nichts anderes bestimmt ist, die Überwachung der Abfallbewirtschaftung, einschließlich des Erlasses von Anordnungen und Maßnahmen nach § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den §§ 26 sowie 27 Absatz 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände, außerhalb
bau-, immissionsschutz- oder abfallrechtlich genehmigungsbedürftiger Abfallentsorgungsanlagen und sonstiger genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, einschließlich ihrer auf dem Gelände der Anlage befindlichen Verwaltungsgebäude, und
Anlagen im Sinne des Buchstaben a erster Anstrich, die endgültig stillgelegt sind oder deren Genehmigungsbedürftigkeit aus anderen Gründen entfallen ist, soweit die auf dem Gelände dieser Anlagen befindlichen Abfälle im Rahmen des früheren genehmigungsbedürftigen Anlagenbetriebes angefallen sind, sowie
konkreter Abfallbewirtschaftungsvorgänge gewerbsmäßiger Tätigkeit oder sonstiger Tätigkeit im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen, bei denen im jeweiligen Einzelfall
gefährliche Abfälle von mehr als zwei Tonnen oder POP-haltige Abfälle im Sinne des § 2 der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung von mehr als zwei Tonnen anfallen,
eine Anzeigepflicht nach § 53 Absatz 1 oder eine Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes besteht, soweit durch Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist, oder
der Anwendungsbereich der Bioabfallverordnung eröffnet ist,
die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige für Sammlungen nach § 18 Absatz 1 auch in Verbindung mit § 72 Absatz 2, die Durchführung der Anhörung nach § 18 Absatz 4, die Anordnungen nach § 18 Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 und 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie sonstige Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, §§ 18 und 72 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
die Erteilung von Ausnahmen für nicht gefährliche Abfälle nach § 28 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes außerhalb von Anlagen nach Nummer 1 Buchstabe a, soweit keine Bioabfälle oder Gemische aus diesen auf Böden aufgebracht werden sollen,
die Durchführung des Verpackungsgesetzes, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist,
die Durchführung der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung,
die Durchführung der Einwegkunststoffverbotsverordnung,
die Durchführung der Klärschlammverordnung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist,
die Durchführung der Pflanzenabfalllandesverordnung,
die Durchführung der Ersatzbaustoffverordnung außerhalb von Anlagen nach Nummer 1 Buchstabe a, soweit durch § 2 Nummer 32 nichts anderes bestimmt ist,
die Durchführung der Gewerbeabfallverordnung außerhalb von Anlagen nach Nummer 1 Buchstabe a.