3c

§ 3c StBerG

Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen

Die §§ 3a und 3b gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen.

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StBerG

Steuerberatungsgesetz

DE Bund
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