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3c
§ 3c StBerG
Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
Die
§§ 3a
und
3b
gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
StBerG
Steuerberatungsgesetz
Bund
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