39e

§ 39e UmwG

Prüfung der Verschmelzung

1

Im Fall des § 39c Absatz 2 ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen, wenn dies einer ihrer Gesellschafter innerhalb einer Frist von einer Woche verlangt, nachdem er die in § 39b genannten Unterlagen erhalten hat.

2

Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft.

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UmwG

Umwandlungsgesetz

DE Bund
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