39d

§ 39d SOG M-V

Datenübermittlung in Drittstaaten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680

(1)
1

Personenbezogene Daten können unter Beachtung des § 36 Absatz 2 bis 4, der §§ 39 und 39a sowie der §§ 39e bis 39g an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständige öffentliche Stellen in anderen als den in § 39c genannten Staaten (Drittstaaten) und an andere als dort genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten befasst sind, übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist

1.

zur Erfüllung einer Aufgabe nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 7 Absatz 1 Nummer 4 oder

2.
2

§ 39b Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2)
1

Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.

2

Der Empfänger personenbezogener Daten ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind.

3

Ferner ist ihm der bei der übermittelnden Stelle vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen.

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