395

§ 395 AO

Akteneinsicht der Finanzbehörde

1

Die Finanzbehörde ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im Fall der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie beschlagnahmte oder sonst sichergestellte Gegenstände zu besichtigen.

2

Die Akten werden der Finanzbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.

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