394

§ 394 ZPO

Einzelvernehmung

(1)

Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen.

(2)

Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
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