39

§ 39 SpkG

Aufsichtszuständigkeit

(1)

Die Sparkassen und die Sparkassen- und Giroverbände in Nordrhein-Westfalen unterliegen der Aufsicht des Landes.

(2)

Aufsichtsbehörde ist das für Finanzen zuständige Ministerium.

(3)

Die Aufsichtsbehörde nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SpkG

Sparkassengesetz

NW Nordrhein-Westfalen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.