39

§ 39 NPersVG

Ehrenamtliche Tätigkeit und Freistellung

(1)

Die Mitglieder des Personalrats üben ihr Ehrenamt unentgeltlich aus.

(2)
1

Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit befreit, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der personalvertretungsrechtlichen Aufgaben erforderlich ist.

2

Die Besoldung, das Arbeitsentgelt oder sonstige Vergütungen werden dadurch nicht gemindert.

3

Werden Mitglieder des Personalrats durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienst- oder Arbeitsbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.

4

Satz 3 gilt sinngemäß bei Teilzeitbeschäftigung oder bei sonstiger abweichender Regelung der Arbeitszeit.

(3)
1

Mitglieder des Personalrats sind auf Antrag des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

2

Über den Umfang der Freistellung entscheidet die Dienststelle im Einvernehmen mit dem Personalrat.

3

Dabei sind in der Regel freizustellen in Dienststellen mit regelmäßig

250 bis 550 Beschäftigten

1 Mitglied,

551 bis 900 Beschäftigten

2 Mitglieder,

901 bis 1 500 Beschäftigten

3 Mitglieder,

1 501 bis 2 000 Beschäftigten

4 Mitglieder,

bis 10 000 Beschäftigten je weitere angefangene 1 000 Beschäftigte

1 weiteres Mitglied,

über 10 000 Beschäftigten je weitere angefangene 2 000 Beschäftigte

1 weteres Mitglied.

Auf Antrag des Personalrats können anstelle der ganzen Freistellung eines Mitgliedes mehrere Mitglieder zum Teil freigestellt werden.

4

In Dienststellen mit weniger als 250 Beschäftigten können Teilfreistellungen vorgenommen werden.

5

Wird über die Freistellung kein Einvernehmen erzielt, so gilt § 70 mit der Maßgabe, dass die Einigungsstelle angerufen werden kann.

(4)

Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat nach der oder dem Vorsitzenden die Gruppen angemessen zu berücksichtigen.

(5)
1

Die Freistellung darf nicht zu einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

2

Zeiten einer Freistellung gelten als Bewährungszeit im Sinne der beamtenrechtlichen oder tarifrechtlichen Bestimmungen.

3

Die Dienststelle kann die Freistellung von Beschäftigten während einer beruflichen Ausbildung sowie einer beamtenrechtlich oder tarifrechtlich vorgesehenen Probezeit ganz oder teilweise ablehnen.

4

Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gilt sinngemäß.

(6)
1

Für freigestellte Mitglieder des Personalrats sind Planstellen und Stellen entsprechender Wertigkeit bereitzustellen.

2

Entsprechendes gilt für Teilfreistellungen.

3

Das Nähere regeln die haushaltsrechtlichen Bestimmungen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NPersVG

Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz

NI Niedersachsen
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