39

§ 39 NJG

Wahl der Vertrauenspersonen für den Ausschuss zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen

Für die Wahl der Vertrauenspersonen für den Ausschuss zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen (§ 40 Abs. 3 und §§ 77 und 78 GVG) gelten die §§ 32 bis 35 GVG entsprechend.

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NJG

Niedersächsisches Justizgesetz

NI Niedersachsen
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