Wahl der Vertrauenspersonen für den Ausschuss zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen
Für die Wahl der Vertrauenspersonen für den Ausschuss zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen (§ 40 Abs. 3 und §§ 77 und 78 GVG) gelten die §§ 32 bis 35 GVG entsprechend.
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NJG
Niedersächsisches Justizgesetz
Niedersachsen
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