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§ 39 NHG

Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten

(1)

§ 38 Abs. 2 und 4 bis 8 gilt mit Ausnahme von Abs. 6 Satz 2 für hauptberufliche Vizepräsidentinnen oder hauptberufliche Vizepräsidenten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Empfehlung der Findungskommission nach § 38 Abs. 2 Satz 2 im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten zu erfolgen hat.

(2)
1

Die Präsidentin oder der Präsident schlägt dem Senat Personen, die Mitglieder der Hochschule sind, als nebenberufliche Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten vor.

2

Dem Hochschulrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

3

Bestätigt der Senat den Vorschlag, so legt er diesen mit der Stellungnahme des Hochschulrats dem Fachministerium zur Entscheidung vor.

4

Das Fachministerium kann den Vorschlag an den Senat zurückverweisen.

5

Bei Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung entscheidet der Stiftungsrat in eigener Zuständigkeit über den Vorschlag.

6

Die Amtszeit der nebenberuflichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten wird in der Grundordnung geregelt; sie endet mit der Ernennung oder Bestellung einer neuen Präsidentin oder eines neuen Präsidenten.

7

Die nebenberuflichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten führen die Geschäfte fort, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt ist.

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NHG

Niedersächsisches Hochschulgesetz

NI Niedersachsen
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