39

§ 39 LMG NRW

Medienkompetenz

1

Dieses Gesetz dient nach Maßgabe des § 2 dem Ziel, Medienkompetenz im Land zu fördern.

2

Mediennutzerinnen und Mediennutzer sollen befähigt werden, selbstbestimmt und verantwortlich mit Medien umzugehen und an der Informationsgesellschaft gleichberechtigt und barrierearm teilzuhaben.

3

Dieser Aufgabe dienen Projekte der Medienerziehung und -bildung, der Aus- und Weiterbildung sowie eine die Institutionen und Einrichtungen übergreifende Vernetzung und Zusammenarbeit.

4

Projekte und Fördermaßnahmen richten sich an alle Mediennutzerinnen und Mediennutzer.

5

Das schließt Medienschaffende ein, die bei der Erschließung der Chancen und Potentiale der digitalen Medienentwicklung unterstützt werden sollen.

6

Bei der Vermittlung von Medienkompetenz sowie zur Integration von Menschen mit unterschiedlichem Hintergrund leisten auch die Bürgermedien einen Beitrag.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LMG NRW

Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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