Amtsangehörige Gemeinden, die nicht die Geschäfte des Amtes führen, haben eine ehrenamtliche Bürgermeisterin oder einen ehrenamtlichen Bürgermeister.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Gemeinde.
Sie oder er nimmt die Aufgaben der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung wahr.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist oberste Dienstbehörde für die Gemeindebediensteten, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister übt die Befugnisse nach Satz 3 im Einvernehmen mit der Gemeindevertretung aus, soweit sie dies nicht durch die Hauptsatzung auf den Hauptausschuss übertragen hat.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Gemeindebediensteten.
Sie oder er kann einzelne Befugnisse nach Satz 5 übertragen.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nicht von der Gemeindevertretung oder dem Hauptausschuss wahrgenommen werden.
Soweit sie oder er dies nicht generell oder im Einzelfall dem Amt übertragen hat, entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister in Angelegenheiten von geringer wirtschaftlicher Bedeutung und trifft gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen.
In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet sie oder er anstelle des Hauptausschusses oder der Gemeindevertretung, wenn ein Hauptausschuss nicht eingerichtet ist.
Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Hauptausschuss, soweit dieser zuständig ist, im Übrigen durch die Gemeindevertretung.
Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen eine Vollmacht erteilt wird, bedürfen der Schriftform.
Sie sind von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister sowie einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
Die Hauptsatzung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf.
Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen genügt die Textform, soweit eine andere Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt.
Satz 2 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
Erklärungen im Sinne des Satzes 1, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, sind auch auf den Abschluss von Arbeitsverträgen gerichtete Erklärungen.
Erklärungen, die diesen Formvorschriften nicht genügen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeindevertretung.
Die Zuständigkeiten der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers bleiben unberührt.
Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Ausschüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeindevertretung.
Gleiches gilt für Verträge der Gemeinde mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die in Satz 9 genannten Personen vertreten werden.
Die Sätze 9 und 10 gelten nicht für Verträge über Lieferungen und Leistungen des täglichen Bedarfs, die regelmäßig, mit vergleichbarem Inhalt und insbesondere in Bezug auf die Preisgestaltung nach feststehenden Kriterien geschlossen werden.
Liegen in der Person der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters Ausschließungsgründe nach § 24 vor, so darf sie oder er nicht tätig werden. § 20 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
Die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister erhält mit der Ernennung zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds der Gemeindevertretung.
Sie oder er wird auf die gesetzliche Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung nach § 60 Absatz 2 Satz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes angerechnet.
Besteht bei der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder dem ehrenamtlichen Bürgermeister aufgrund der durch Absatz 5 Satz 1 erworbenen Rechte und Pflichten eines Mitglieds der Gemeindevertretung eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 25, fordert die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister auf, innerhalb eines Monats zu erklären, ob sie oder er aus dem Dienstverhältnis als ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister oder aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis, das mit der Mitgliedschaft der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters in der Gemeindevertretung unvereinbar ist, ausscheiden will. § 25 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch das Amt als ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister ruht.
Gibt die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister keine Erklärung ab oder besteht die Unvereinbarkeit auch noch drei Monate nach der Aufforderung, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister aus dem Ehrenbeamtenverhältnis zu entlassen.