39

§ 39 KSVG

Geschäftsordnung

1

Der Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung.

2

Der Erlass und die Änderung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats.

3

Das Gleiche gilt, wenn der Gemeinderat im Einzelfall von der Geschäftsordnung abweichen will.

4

Die Gültigkeit der Geschäftsordnung ist nicht auf die Amtszeit des Gemeinderats beschränkt.

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KSVG

Kommunalselbstverwaltungsgesetz

SL Saarland
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