In der Anstaltssatzung sind unbeschadet der Regelung in § 94 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zu bestimmen
die Träger und der Sitz der gemeinsamen kommunalen Anstalt,
der örtliche Zuständigkeitsbereich, wenn der gemeinsamen kommunalen Anstalt Aufgaben übertragen werden,
die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der gemeinsamen kommunalen Anstalt,
der Betrag der von jedem Träger auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage),
wenn Sacheinlagen geleistet werden sollen, der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht,
die Sitz- und Stimmenverteilung der Träger im Verwaltungsrat,
die Verteilung des Anstaltsvermögens sowie die Übernahme von Beschäftigten im Falle der Auflösung der gemeinsamen kommunalen Anstalt.
Die Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt werden im Verwaltungsrat durch ihre Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten vertreten.
Die Anstaltssatzung kann zulassen, dass dem Verwaltungsrat weitere Mitglieder angehören, die von den Vertretungskörperschaften der Träger gewählt werden.
Für die Vertretung der Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt im Verwaltungsrat gilt im Übrigen § 95 Absatz 2 Satz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechend.
Alle Stimmen eines Trägers werden von den anwesenden Verwaltungsratsmitgliedern des Trägers einheitlich abgegeben; eine uneinheitliche Stimmabgabe ist ungültig.
Zeigt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte eines Trägers oder die stattdessen nach Satz 3 bestimmte Person dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates an, dass den Verwaltungsratsmitgliedern dieses Trägers eine Weisung erteilt wurde, gibt eine Stimmführerin oder ein Stimmführer alle Stimmen des Trägers einheitlich ab.
Hat die Vertretungskörperschaft des Trägers keine Stimmführerin oder keinen Stimmführer bestimmt und einigen sich die anwesenden Verwaltungsratsmitglieder des Trägers vor der Stimmabgabe nicht auf eine Stimmführerin oder einen Stimmführer, ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte oder die stattdessen nach Satz 3 bestimmte Person Stimmführerin oder Stimmführer.
Bei geheimer Beschlussfassung erfolgt die Stimmabgabe aller Träger durch die nach Satz 6 zur Stimmführerschaft berechtigten Personen.
Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
Der Verwaltungsrat der gemeinsamen kommunalen Anstalt entscheidet über § 95 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg hinaus über
die Änderung, Neufassung und Aufhebung der Anstaltssatzung,
den Beitritt und Austritt von Trägern,
die Erhöhung des Stammkapitals sowie
die Umwandlung.
Entscheidungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 bedürfen der Zustimmung aller Träger, soweit die Anstaltssatzung keine abweichende Regelung trifft.
Für die Abwicklung der aufzulösenden gemeinsamen kommunalen Anstalt ist der Vorstand zuständig, soweit der Verwaltungsrat keinen abweichenden Beschluss fasst.
Der Vorstand der gemeinsamen kommunalen Anstalt ist hauptamtlich tätig.
Die Anstaltssatzung kann abweichend von Satz 1 bestimmen, dass der Vorstand ehrenamtlich tätig ist, soweit die gemeinsame kommunale Anstalt nur mit der Durchführung von Aufgaben für ihre Träger beauftragt wurde.
Die Träger können in der Anstaltssatzung oder durch Vereinbarungen Regelungen über den Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen, die sich aus der Errichtung der gemeinsamen kommunalen Anstalt ergeben, sowie Bestimmungen über Ausgleichsleistungen treffen, wenn der gemeinsamen kommunalen Anstalt im Rahmen der Aufgabenerfüllung ein Finanzbedarf entsteht, der nicht durch eigene Erträge, Einzahlungen oder nicht benötigte Finanzmittel gedeckt ist.
Soweit die Träger für die Verbindlichkeiten der gemeinsamen kommunalen Anstalt gegenüber Dritten einzutreten haben, haften sie als Gesamtschuldner.
Der Ausgleich im Innenverhältnis zwischen den Trägern richtet sich nach dem Verhältnis der Stammeinlagen zueinander.
Die Anstaltssatzung kann eine andere Regelung vorsehen.