39

§ 39 BremPolG

Polizeiliche Beobachtung

(1)
1

Die Ausschreibung zur Beobachtung anlässlich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, kann angeordnet werden, wenn

1.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung mit einer Höchststrafe von mehr als fünf Jahren begehen wird oder

2.

die auf Tatsachen beruhende Gesamtwürdigung der Person und ihrer bisher begangenen Straftaten die Annahme rechtfertigen, dass sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung mit einer Höchststrafe von mehr als fünf Jahren begehen wird, und dies für die Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist; in den Fällen der §§ 89a, 89b, 89c, 129a und § 129b des Strafgesetzbuches gilt dies nur, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes bestehen.

2

In Fällen des Satzes 1 Nummer 2 darf sich die Anordnung nur gegen diese Person richten und nur dann getroffen werden, wenn andere Maßnahmen weniger erfolgversprechend oder nicht möglich wären.

3

Gegen Kontakt- und Begleitpersonen ist die Maßnahme zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Feststellung des Aufenthaltsorts einer Person nach Satz 1 führen wird und andere Maßnahmen weniger erfolgversprechend oder nicht möglich wären.

(2)

Das Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs kann ausgeschrieben werden, wenn das Fahrzeug für eine nach Absatz 1 ausgeschriebene Person zugelassen ist oder von ihr benutzt wird.

(3)

Im Falle eines Antreffens können auch personenbezogene Informationen einer Begleiterin oder eines Begleiters der ausgeschriebenen Person oder der Führerin oder des Führers eines ausgeschriebenen Kraftfahrzeugs gemeldet werden.

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