38f

§ 38f MedienG LSA

Maßnahmen durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt

Verstößt ein Anbieter einer Medienplattform gegen die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, gilt § 109 des Medienstaatsvertrages entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

MedienG LSA

Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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