Anbieter von Medienplattformen sind verpflichtet, die erforderlichen Informationen und Unterlagen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt auf Verlangen vorzulegen.
Die §§ 55, 56 und 58 des Medienstaatsvertrages gelten entsprechend.
Ob ein Verstoß gegen § 38c Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 oder 2 oder § 38d vorliegt, entscheidet bei Anbietern einer Medienplattform, die zugleich Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung sind, die Medienanstalt Sachsen-Anhalt im Benehmen mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation.
Anbieter einer Medienplattform haben auf Nachfrage gegenüber Anbietern von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien und Telemedien nach § 19 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages die tatsächliche Sortierung, Anordnung und Abbildung von Angeboten und Inhalten, die Verwendung ihrer Metadaten sowie im Rahmen eines berechtigten Interesses Zugangsbedingungen nach § 83 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages mitzuteilen.