38e

§ 38e MedienG LSA

Vorlage von Unterlagen, Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation

(1)
1

Anbieter von Medienplattformen sind verpflichtet, die erforderlichen Informationen und Unterlagen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt auf Verlangen vorzulegen.

2

Die §§ 55, 56 und 58 des Medienstaatsvertrages gelten entsprechend.

(2)

Ob ein Verstoß gegen § 38c Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 oder 2 oder § 38d vorliegt, entscheidet bei Anbietern einer Medienplattform, die zugleich Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung sind, die Medienanstalt Sachsen-Anhalt im Benehmen mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation.

(3)

Anbieter einer Medienplattform haben auf Nachfrage gegenüber Anbietern von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien und Telemedien nach § 19 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages die tatsächliche Sortierung, Anordnung und Abbildung von Angeboten und Inhalten, die Verwendung ihrer Metadaten sowie im Rahmen eines berechtigten Interesses Zugangsbedingungen nach § 83 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages mitzuteilen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

MedienG LSA

Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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