383

§ 383 AO

Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 46 Absatz 4 Satz 1 Erstattungs- oder Vergütungsansprüche erwirbt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

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AO

Abgabenordnung

DE Bund
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