38

§ 38 StGB

Dauer der Freiheitsstrafe

(1)

Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.

(2)

Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.

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StGB

Strafgesetzbuch

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