38

§ 38 SpkG

Sparkasse in Trägerschaft des Sparkassen- und Giroverbandes

(1)
1

Der Träger einer Sparkasse kann nach Anhörung des Verwaltungsrates der Sparkasse durch öffentlich-rechtlichen Vertrag seine Trägerschaft auf den Sparkassen- und Giroverband auf Zeit übertragen.

2

Durch die Übertragung bleibt das Geschäftsgebiet der Sparkasse unverändert.

3

In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist auch der Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Trägerschaft übergeht.

4

Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2)
1

Die Übernahme der Trägerschaft durch den Sparkassen- und Giroverband ist ausschließlich aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig.

2

Der Sparkassen- und Giroverband hat zu prüfen, ob die nachhaltige Erfüllung des öffentlichen Auftrags der Sparkasse gefährdet ist und diese nicht durch andere Maßnahmen sichergestellt werden kann.

3

Eine wirtschaftliche Bewertung der Prüfungsstelle des Verbandes ist dazu schriftlich einzuholen.

(3)
1

Nach Anhörung des Verwaltungsrates der Sparkasse kann die Trägerschaft vom Sparkassen- und Giroverband wieder auf den früheren Träger zurück übertragen werden.

2

Die Übertragung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(4)
1

Über die Zusammensetzung des Verwaltungsrates entscheidet der jeweilige Träger der Sparkasse.

2

Einzelheiten regelt die Satzung des Trägers.

3

Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.

4

Mitglieder des Vorstandes einer räumlich direkt angrenzenden Sparkasse und deren Stellvertreter dürfen nicht zu weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrates bestellt werden.

5

Dem Verwaltungsrat müssen Vertreter aus dem Gebiet des bisherigen Trägers angehören.

6

In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden.

7

Mit der Übertragung der Trägerschaft endet die Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse und ihrer Stellvertreter.

8

Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften.

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