38

§ 38 SchulG LSA

Gesundheitspflege und Prävention

(1)
1

Die Schulbehörde ist verpflichtet, Maßnahmen der Gesundheitspflege und Prävention vorzuhalten und entsprechende Voraussetzungen zu gewährleisten.

2

Sie ist im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages zuständig für die Suchtprävention.

(2)

Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an Maßnahmen der amtsärztlichen Schulgesundheitspflege einschließlich der Sucht- und Drogenberatung verpflichtet.

(3)
1

Treten bei einer Schülerin oder einem Schüler erhebliche Verhaltensauffälligkeiten auf, die eine Maßnahme der Jugendhilfe erforderlich erscheinen lassen, oder werden Tatsachen bekannt, die auf Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung einer Schülerin oder eines Schülers schließen lassen, unterrichtet die Schule das zuständige Jugendamt.

2

Die Erziehungsberechtigten sind über die Einschaltung des Jugendamtes zu informieren, soweit der wirksame Schutz der Schülerin oder des Schülers dadurch nicht infrage gestellt wird.

(4)
1

Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule oder deren Teilnahme an anderen schulischen Veranstaltungen eine konkrete Gefahr für die physische oder psychische Unversehrtheit anderer oder die eigene bedeutet, können vorübergehend für die Dauer von bis zu drei Monaten vom Schulbesuch ausgeschlossen werden.

2

Die Schulbehörde ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

3

Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund eines regelmäßig zu überprüfenden amtsärztlichen Gutachtens.

4

Über diese Verfahren ist das zuständige Jugendamt unverzüglich zu informieren.

5

Bei Gefahr im Verzug ist die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, einen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule auszusprechen.

6

Bei einem vorläufigen Ausschluss ist das amtsärztliche Gutachten unverzüglich nachträglich einzuholen und das Jugendamt zu informieren.

(5)

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

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