Die nachstehenden Regelungen gelten für Medienplattformen auf allen technischen Übertragungskapazitäten.
Mit Ausnahme der §§ 38a, 38e und 38f gelten sie nicht für Anbieter von
infrastrukturgebundenen Medienplattformen mit in der Regel weniger als 10 000 angeschlossenen Wohneinheiten oder
nicht infrastrukturgebundenen Medienplattformen mit in der Regel weniger als 20 000 tatsächlichen täglichen Nutzern im Monatsschnitt.
§ 78 Satz 3 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend.
Eine infrastrukturgebundene Medienplattform darf nur betreiben, wer den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 78 bis 90 des Medienstaatsvertrages genügt.
Private Anbieter, die eine Medienplattform anbieten wollen, müssen dies mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme der Medienanstalt Sachsen-Anhalt anzeigen.
Die Anzeige hat zu enthalten
Angaben entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Medienstaatsvertrages,
Angaben zur technischen und voraussichtlichen Nutzungsreichweite.
Bei wesentlichen Änderungen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.