38

§ 38 MedienG LSA

Medienplattformen

(1)
1

Die nachstehenden Regelungen gelten für Medienplattformen auf allen technischen Übertragungskapazitäten.

2

Mit Ausnahme der §§ 38a, 38e und 38f gelten sie nicht für Anbieter von

1.

infrastrukturgebundenen Medienplattformen mit in der Regel weniger als 10 000 angeschlossenen Wohneinheiten oder

2.

nicht infrastrukturgebundenen Medienplattformen mit in der Regel weniger als 20 000 tatsächlichen täglichen Nutzern im Monatsschnitt.

(2)

Eine infrastrukturgebundene Medienplattform darf nur betreiben, wer den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 78 bis 90 des Medienstaatsvertrages genügt.

(3)
1

Private Anbieter, die eine Medienplattform anbieten wollen, müssen dies mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme der Medienanstalt Sachsen-Anhalt anzeigen.

2

Die Anzeige hat zu enthalten

1.

Angaben entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Medienstaatsvertrages,

2.

die Darlegung, wie den Anforderungen der §§ 38a bis 38d entsprochen werden soll und

3.

Angaben zur technischen und voraussichtlichen Nutzungsreichweite.

3

Bei wesentlichen Änderungen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

MedienG LSA

Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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