38

§ 38 LMG NRW

Finanzierung, Werbung und Gewinnspiele

(1)

Es gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages über Finanzierung, Werbung und Gewinnspiele privater Veranstalter.

(2)
1

Für regionale und lokale Fernsehprogramme kann die LfM Ausnahmen von § 8 Absatz 4 Satz 2, § 9 Absatz 3 und § 70 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages zulassen.

2

Bei der Einfügung von Rundfunkwerbung und Teleshopping-Spots in laufende Sendungen dürfen der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden, wobei die natürlichen Programmunterbrechungen und die Länge des Programms zu berücksichtigen sind.

3

Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LMG NRW

Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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