38

§ 38 LHO

Verpflichtungsermächtigungen

(1)
1

Maßnahmen, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn das Haushaltsgesetz oder der Haushaltsplan dazu ermächtigt.

2

Das Finanzministerium kann unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 Ausnahmen zulassen.

(2)
1

Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn

1.

von den in § 16 bezeichneten Angaben erheblich abgewichen werden soll oder

2.

in den Fällen des § 16 Satz 2 Jahresbeträge nicht angegeben sind.

2

Das Finanzministerium kann auf seine Befugnisse verzichten.

3

Das Finanzministerium kann die Inanspruchnahme der veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen, die den im Haushaltsgesetz zu § 37 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Betrag übersteigen, von seiner Einwilligung abhängig machen.

(3)

Das Finanzministerium ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.

(4)
1

Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen.

2

Das Nähere regelt das Finanzministerium.

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LHO

Landeshaushaltsordnung

NW Nordrhein-Westfalen
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