38

§ 38 KV M-V

Hauptamtliche Bürgermeisterin, hauptamtlicher Bürgermeister

(1)
1

Kreisfreie und große kreisangehörige Städte, amtsfreie Gemeinden (§ 125 Absatz 4 und 5) sowie geschäftsführende Gemeinden (§ 126 Absatz 1) haben eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder einen hauptamtlichen Bürgermeister.

2

In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten führt sie oder er die Bezeichnung Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister, sofern die Hauptsatzung nicht die Bezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister vorsieht.

(2)
1

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Gemeinde.

2

Sie oder er leitet die Verwaltung und ist für die sachgerechte Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich.

3

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt mit den ihr oder ihm unmittelbar nachgeordneten leitenden Bediensteten regelmäßige Beratungen durch, um eine einheitliche Verwaltungsführung zu gewährleisten.

4

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist oberste Dienstbehörde für die Gemeindebediensteten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

5

Über die leitenden Bediensteten, die ihr oder ihm oder den Beigeordneten unmittelbar nachgeordnet sind, übt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Befugnisse nach Satz 4 im Einvernehmen mit der Gemeindevertretung aus, soweit sie dies nicht durch die Hauptsatzung auf den Hauptausschuss übertragen hat.

6

Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Gemeindebediensteten ohne Disziplinarbefugnis gegenüber den Beigeordneten.

7

Sie oder er kann einzelne Befugnisse nach Satz 6 übertragen.

(3)
1

Im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde bereitet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses vor und führt sie aus.

2

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig.

3

Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen insbesondere Entscheidungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung aufrechterhalten, sowie gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen.

(4)
1

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nicht von der Gemeindevertretung oder dem Hauptausschuss wahrgenommen werden.

2

In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet sie oder er anstelle des Hauptausschusses.

3

Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Hauptausschuss, soweit dieser zuständig ist, im Übrigen durch die Gemeindevertretung.

(5)
1

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde durch.

2

Sie oder er ist dafür der zuständigen Fachaufsichtsbehörde verantwortlich.

3

Soweit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bei der Durchführung dieser Aufgaben Ermessen hat, kann sie oder er sich mit der Gemeindevertretung oder ihren Ausschüssen beraten.

4

Sie oder er hat die Gemeindevertretung über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten.

(6)
1

Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen eine Vollmacht erteilt wird, bedürfen der Schriftform.

2

Sie sind von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister sowie einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.

3

Die Hauptsatzung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf.

4

Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen genügt die Textform, soweit eine andere Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt.

5

Satz 2 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften.

6

Erklärungen im Sinne des Satzes 1, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, sind auch auf den Abschluss von Arbeitsverträgen gerichtete Erklärungen.

7

Erklärungen, die diesen Formvorschriften nicht genügen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeindevertretung.

8

Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Ausschüsse sowie mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und leitenden Bediensteten der Gemeinde bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeindevertretung.

9

Gleiches gilt für Verträge der Gemeinde mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die in Satz 8 genannten Personen vertreten werden.

10

Die Sätze 8 und 9 gelten nicht für Verträge über Lieferungen und Leistungen des täglichen Bedarfs, die regelmäßig, mit vergleichbarem Inhalt und insbesondere in Bezug auf die Preisgestaltung nach feststehenden Kriterien geschlossen werden.

(7)

Die Regelung der inneren Organisation der Verwaltung und der Geschäftsverteilung obliegt der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. § 22 Absatz 3 Nummer 4 und 5 bleibt unberührt.

(8)

Liegen in der Person der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters Ausschließungsgründe nach § 24 vor, so darf sie oder er nicht tätig werden. § 20 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(9)
1

In Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern muss die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder jemand aus der ihr oder ihm unmittelbar nachgeordneten leitenden Mitarbeiterschaft der Gemeinde die Befähigung zum Richteramt besitzen.

2

In amtsfreien Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie in geschäftsführenden Gemeinden muss die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder jemand aus der ihr oder ihm unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiterschaft ein verwaltungswissenschaftliches Studium, das auf die Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung vorbereitet, mit einem Bachelorgrad oder vergleichbaren Grad erfolgreich abgeschlossen haben.

3

Die Voraussetzung nach Satz 2 erfüllen auch Bedienstete, die die Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes erworben haben, sowie Angestellte mit zehnjähriger Berufserfahrung im öffentlichen Dienst, davon fünf Jahre bei einer Kommunalverwaltung oder einer Rechtsaufsichtsbehörde, die Tätigkeiten wahrgenommen haben, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Allgemeinen Dienstes entsprechen.

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