Um die Eingliederung vorzubereiten, sollen den Gefangenen Lockerungen gewährt werden (§ 35).
Darüber hinaus können den Gefangenen nach Maßgabe des § 35 zur Vorbereitung der Eingliederung
innerhalb von drei Monaten vor der Entlassung weitere Freistellung von der Haft bis zu sieben Kalendertagen,
in einer sozialtherapeutischen Einrichtung (§ 13) weitere Freistellung von der Haft bis zu sechs Monaten vor der Entlassung
gewährt werden.
Gefangenen im offenen Vollzug, die mehrere Jahre ihrer Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug verbracht haben und der längerfristigen Eingliederung bedürfen, kann nach Maßgabe des § 35 weitere Freistellung von der Haft bis zu sechs Monaten vor der Entlassung gewährt werden.
In einer sozialtherapeutischen Einrichtung kann zur Vorbereitung der Eingliederung in begründeten Einzelfällen nach Unterrichtung der Strafvollstreckungskammer weitere Freistellung von der Haft in eine geeignete Wohnform für einen längeren als den in Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitraum erfolgen.
Zum Freigang zugelassene Gefangene können innerhalb von neun Monaten vor der Entlassung weitere Freistellung von der Haft bis zu sechs Tagen im Monat erhalten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung.
Die Gefangenen können in den offenen Vollzug (§ 12) verlegt werden, wenn dies der Vorbereitung der Eingliederung dient.
Werden Lockerungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 gewährt, sollen den Gefangenen Weisungen erteilt werden.
Sie können insbesondere angewiesen werden, sich einer von der Anstalt bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen und jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren.