38

§ 38 GKGBbg

Anwendung von Rechtsvorschriften

(1)

Auf gemeinsame kommunale Anstalten sind die Vorschriften der §§ 94 und 95 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg sowie sonstige Rechtsvorschriften, die für die kommunale Anstalt gelten, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(2)

Soweit in Rechtsvorschriften der Gemeindeverband als Sammelbegriff verwendet wird, gelten auch gemeinsame kommunale Anstalten als Gemeindeverbände, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

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GKGBbg

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

BB Brandenburg
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