38

§ 38 BtMG

Jugendliche und Heranwachsende

(1)
1

Bei Verurteilung zu Jugendstrafe gelten die §§ 35 und 36 sinngemäß.

2

Neben der Zusage des Jugendlichen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 bedarf es auch der Einwilligung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters.

4

Abweichend von § 36 Abs. 4 gelten die §§ 22 bis 26a des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.

(2)

§ 37 gilt sinngemäß auch für Jugendliche und Heranwachsende.

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BtMG

Betäubungsmittelgesetz

DE Bund
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