38

§ 38 BeamtStG

Diensteid

(1)
1

Beamtinnen und Beamte haben einen Diensteid zu leisten.

2

Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grundgesetz zu enthalten.

(2)

In den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte erklären, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen den Eid nicht leisten wollen, kann für diese an Stelle des Eides ein Gelöbnis zugelassen werden.

(3)

In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.

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