38

§ 38 BWahlG

Feststellung des Briefwahlergebnisses

Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BWahlG

Bundeswahlgesetz

DE Bund
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