376

§ 376 SGB 3

Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen

1

Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung.

2

Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 3

Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – Arbeitsförderung

DE Bund
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