37

§ 37 ZPO

Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung

(1)

Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.

(2)

Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

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ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
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