37

§ 37 PBefG

Aufnahme des Betriebs

Die Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs der Straßenbahnen erteilt die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der für die technische Aufsicht zuständigen Behörde.

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PBefG

Personenbeförderungsgesetz

DE Bund
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